Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 2-13 S 72/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14879
LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 2-13 S 72/22 (https://dejure.org/2023,14879)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2023 - 2-13 S 72/22 (https://dejure.org/2023,14879)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. Juni 2023 - 2-13 S 72/22 (https://dejure.org/2023,14879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen
  • meinmietrecht.de

    WEG - Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln für höheren Verkaufspreis?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Höherer Verkaufserlös grds. kein Grund zur Änderung der Teilungserklärung (hier: Wohneigentum in Teileigentum); § 10 Abs. 2 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teileigentumseinheit in Wohneigentum (rück-)umwandeln?

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung zwecks Ermöglichung eines höheren Verkaufspreises - Höhere Verkaufspreis für Wohneinheit anstatt für Gewerbeeinheit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung zur Erzielung eines höheren Verkaufspreises? (IMR 2023, 330)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 17
  • NZM 2023, 888
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22
    Mit der Kodifizierung des § 10 Abs. 2 S. 3 WEG a.F. (jetzt § 10 Abs. 2 WEG) zum 01.07.2007 sind die Hürden an die Anpassung der Gemeinschaftsordnung bewusst abgesenkt worden, indem nunmehr "schwerwiegende Gründe" und nicht mehr - wie es früher in der Rechtsprechung vertreten wurde - "außergewöhnliche Umstände" vorausgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 16/887, S. 18 f; BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717, Rn. 14).

    Schwerwiegende Gründe in diesem Sinn können etwa vorliegen, wenn die durch die Gemeinschaftsordnung vorgegebene Zweckbestimmung eine Nutzung einer Sondereigentumseinheit ausschließt, die nach der baulichen Ausstattung der betroffenen Räume möglich ist, und wenn ferner objektive Umstände dafür sprechen, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer diese Nutzung eröffnet werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717, Rn. 15).

    Das kommt etwa in Betracht, wenn die in der Teilungserklärung als Abstell-, Wasch- und Trockenräume bezeichneten Räume eigentlich als Wohnungen genutzt werden können sollten (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717 f., Rn. 21 ff.) oder wenn eine dauerhafte gewerbliche Vermietung einer Teileigentumseinheit angesichts von Lage und Ausstattung des Gebäudes nicht ernsthaft zu erwarten ist; in diesem Fall verhindert das Festhalten an der vereinbarten Nutzung jegliche wirtschaftliche Verwertung der Einheit (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227, 1228, Rn. 12).

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 174/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22
    Dafür spricht, dass auch eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels bei den verbrauchsunabhängigen Kosten grundsätzlich erst bei einer Kostenmehrbelastung von mindestens 25 % verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.2010 - V ZR 174/09, NJW 2010, 3296, 3297).
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22
    Das kommt etwa in Betracht, wenn die in der Teilungserklärung als Abstell-, Wasch- und Trockenräume bezeichneten Räume eigentlich als Wohnungen genutzt werden können sollten (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2019 - V ZR 298/16, NJW 2019, 3716, 3717 f., Rn. 21 ff.) oder wenn eine dauerhafte gewerbliche Vermietung einer Teileigentumseinheit angesichts von Lage und Ausstattung des Gebäudes nicht ernsthaft zu erwarten ist; in diesem Fall verhindert das Festhalten an der vereinbarten Nutzung jegliche wirtschaftliche Verwertung der Einheit (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227, 1228, Rn. 12).
  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 103/12

    Wohnungseigentum: Mitwirkungspflicht einzelner Wohnungseigentümer bei der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 22.06.2023 - 13 S 72/22
    Erforderlich wären danach außergewöhnliche Umstände, die die Verweigerung der Zustimmung als grob unbillig und damit als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2013 - V ZR 103/12, NJW 2013, 1962, 1963, Rn. 12).
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